Pflichtversicherung: Als Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers müssen Sie eine Versicherung abschließen, wenn Sie das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen bewegen. Ohne Versicherungsschutz wird Ihnen das Fahrzeug nicht zugelassen. Ihre Haftpflichtversicherung tritt ein, damit die Geschädigten nicht leer ausgehen.
Tipp: Vergessen Sie bei der An- oder Ummeldung nicht, sich bei Ihrem Versicherer eine Versicherungsbestätigung für die Zulassungsstelle zu holen. Diese gibt es nur noch in elektronischer Form (elektronische Versicherungsbestätigung, kurz eVB). Sie können den Code beispielsweise per Internet oder Telefon anfordern und ihn an die Behörde weitergeben.
Für Fahrzeuge, die kein amtliches Kennzeichen sondern ein Versicherungskennzeichen führen müssen, besteht ebenfalls eine Versicherungspflicht. Das sind etwa Mofas, Mopeds, Segways oder Quads, die höchstens 50 ccm Hubraum haben und nicht schneller als 45 km/h fahren.
Versichert sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die gesetzlich vorgeschriebene Deckungssumme beträgt nach dem neuen Pflichtversicherungsgesetz 7,5 Millionen Euro für Personenschäden und 1,12 Million Euro für Sachschäden. Bedenken Sie, dass bei Personenschäden möglicherweise sogar lebenslange Renten bezahlt werden müssen. Das kann sehr teuer werden. Empfehlenswert ist die Vereinbarung einer Deckungssumme von 100 Millionen Euro pauschal.
Die Versicherer müssen Anträge bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssumme annehmen. Fachleute nennen das „Kontrahierungszwang“. Die Verpflichtung gilt aber nicht, wenn das Unternehmen im Geschäftsplan sachlich oder örtlich beschränkt ist, wenn die Gesellschaft zum Beispiel nur regional tätig, oder der Vorvertrag beim gleichen Versicherer aus wichtigem Grund (z. B. Beitrag nicht bezahlt) aufgehoben worden ist.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt nicht nur berechtigte Schadenersatzforderungen. Sie wehrt auch unberechtigte Ansprüche vor Gericht ab. Nur eingeschränkt leistet der Versicherer bei:
- Fahrerflucht
- fehlender Betriebserlaubnis
- unzureichender Fahrsicherheit
- Alkohol- oder Drogeneinfluss
- Fahren ohne Führerschein
Der Versicherer zahlt an Geschädigte, nimmt aber den Unfallverursacher bis 5.000 Euro je Verstoß in Regress. Keinen Versicherungsschutz gibt es bei Vorsatz oder Rennveranstaltungen.
Sie haften auch unabhängig vom Verschulden, zum Beispiel wenn Ihr Auto Öl verliert, den Parkplatz verschmutzt und dieses tief ins Erdreich eindringt. Die Erdsanierung wird von der Gesellschaft finanziert. Einen Haftungsausschluss gibt es nur noch bei höherer Gewalt, wozu unter anderem ein Blitzschlag, eine Überschwemmung oder ein Orkan gezählt werden.
Unterschied zwischen Teil- und Vollkaskoversicherung
Die Kaskoversicherung ersetzt Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug. Sie ist keine Pflichtversicherung. Über den Abschluss sollten Sie je nach Wert Ihres Fahrzeuges entscheiden.
Teilkaskoversicherung
Sie ist empfehlenswert, wenn das Fahrzeug jünger als acht Jahre ist, weil nämlich nur der Zeitwert ersetzt wird. Bei älteren Fahrzeugen wären die Beiträge im Verhältnis zu hoch. Darüber hinaus kann sie sich für Fahrzeuge mit hohem Wiederverkaufswert auszahlen.
In der Teilkasko sind Beschädigung, Zerstörung, Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Fahrzeugteile versichert, etwa bei:
- Brand, Explosion
- Entwendung, Diebstahl, Raub
- Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung
- Zusammenstoß mit Haarwild
- Glasbruch
- Marderbisse oder Kurzschlussschäden an der Verkabelung
Vollkaskoversicherung
Sie ist vor allem angemessen für Neuwagen in den ersten drei oder vier Jahren nach Anschaffung und für hochwertige Fahrzeuge. Empfehlenswert ist sie, wenn das Auto mit einem Kredit finanziert wird.
Die Vollkasko umfasst über den Versicherungsschutz der Teilkasko hinaus:
- Schäden am Fahrzeug bei selbstverschuldeten Unfällen
- Fahrerflucht des Unfallgegners
- mut- und böswillige Beschädigungen durch Fremde (Vandalismus)