Verkehrsstrafrecht

Das Verkehrsstrafrecht einschließlich des Rechts der Verkehrsordnungswidrigkeiten soll in erster Linie der Verkehrssicherheit dienen.

Verkehrsstraftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten unterscheiden sich wie folgt:

1. Verkehrsordnungswidrigkeiten

  • Ordnungsunrecht
  • Zuwiderhandlung fehlt hoher ethischer Unwertgehalt einer Straftat
  • Verfolgung und Ahndung durch Verwaltungsbehörde
  • Opportunitätsprinzip
  • Ahndung: Geldbuße; Fahrverbot
  • Eintrag im VZR

2. Verkehrsstraftaten

  • Kriminalstrafrecht zum Schutz elementarer Werte des Gemeinschaftslebens 
  • Verstoß verdient sozialethisches Unwerturteil 
  • Verfolgung durch Staatsanwaltschaft; Ahndung durch Strafgericht  
  • Legalitätsprinzip 
  • Ahndung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe; Fahrverbot; Entziehung der Fahrerlaubnis 
  • Eintrag in VZR und BZR

Die Einstufung eines Verkehrsverstoßes als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber. Bei Ordnungswidrigkeiten droht dem Täter eine Geldbuße. Anders als die bei Straftaten verhängten Geld- und Freiheitsstrafen enthält diese kein kriminelles Unwerturteil im Sinne eines sozialethischen Vorwurfs. Eine Geldbuße stellt lediglich eine eindringliche Pflichtmahnung dar, sich
künftig an die Verkehrsrechtsordnung zu halten. Ordnungswidrigkeiten können wegen der geringeren Unrechtsfolge durch die Verwaltungsbehörden geahndet werden. Hierdurch wird das Verfahren vereinfacht und beschleunigt sowie die Justiz entlastet. Dem Betroffenen bleiben ferner die Nachteile eines ordentlichen Strafverfahrens erspart. Eine gerichtliche Kontrolle findet nur dann statt, wenn der Betroffene mit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht einverstanden ist.

Die für den Bereich des Straßenverkehrs geltenden Straf- und Bußgeldvorschriften sind nicht in einem einzigen Gesetzeswerk zusammengefasst, sondern in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen enthalten. In diesem Zusammenhang sind insbesondere zu nennen

  •  das Strafgesetzbuch (StGB), 
  •  das Straßenverkehrsgesetz (StVG), 
  •  die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), 
  •  die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und 
  •  die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). 

Weitere, in der Praxis weniger bedeutsame Straf- und Bußgeldvorschriften sind in weiteren Nebengesetzen enthalten, wie z. B. im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) oder im Güterkraftverkehrs- und im Personenbeförderungsgesetz (GüKG, PBefG) sowie in der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV).

Das Verfahren richtet sich

  •  bei Verkehrsstraftaten: nach der Strafprozessordnung (StPO), 
  • bei Verkehrsordnungswidrigkeiten: nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG),

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