Am 30. März 2007 kam es auf der Bundesstraße B 33 zwischen Stuttgart und Konstanz zu einem tödlichen Verkehrsunfall. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatten zwei der Angeklagten mit ihren Pkws, einem getunten VW Golf und einem Porsche Carrera, mehrfach abgesprochene „Beschleunigungsrennen“ durchgeführt. Als sie während eines dieser Rennen mit einem seitlichen Abstand von nur 30 cm nebeneinander auf der zweispurigen Straße mit einer Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h das Fahrzeug eines unbeteiligten Verkehrsteilnehmers überholten, gelangte einer der Pkws mit den Rädern auf den Grünstreifen neben der Mittelleitplanke. Bei dem Versuch, das Fahrzeug wieder auf die Fahrbahn zurückzusteuern, geriet der Pkw ins Schleudern und überschlug sich. Dabei wurden der Fahrer und der Beifahrer – beide waren nicht angeschnallt – aus dem Fahrzeug geschleudert. An den hierbei erlittenen Verletzungen verstarb der Beifahrer.
Das Landgericht Konstanz hat die beiden an dem Rennen beteiligten Fahrer wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, den Beifahrer in dem nicht verunfallten Pkw Porsche wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten; die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Ferner wurde allen drei Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und Sperren für deren Wiedererteilung angeordnet.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hat der Senat das Urteil bezüglich der beiden Fahrer im Schuldspruch dahin verschärft, dass sie auch der fahrlässigen Tötung schuldig sind. Das Landgericht wird über die Rechtsfolgenaussprüche neu zu entscheiden und bezüglich der Strafaussetzung zur Bewährung auch Gesichtspunkte der Generalprävention zu berücksichtigen haben. Die Rechtsmittel der Angeklagten wurden verworfen.
Urteil vom 20. November 2008 – 4 StR 328/08
LG Konstanz – 4 KLs 50 Js 927/07 4/08 Rev.L.V. BG 71/08 – Entscheidung vom 28. Februar 2008
Karlsruhe, den 20. November 2008
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs