BGH bestätigt die Verurteilung eines Firmenchefs wegen eines tödlichen Verkehrsunfalls mit einem Lkw des Unternehmens, hebt aber die Verurteilung eines Kfz-Werkstattmitarbeiters auf

Im Juni 2004 verunfallte der Sattelschlepper eines größeren Speditionsunternehmens mit tödlichem Ausgang. Der Fahrer des Fahrzeugs verlor im niederländischen Kerkrade auf einer innerörtlichen Straße bei 6,8 % Gefälle die Kontrolle über das Fahrzeug, weil die Bremsen insgesamt versagten, und fuhr in einen Supermarkt. Dabei fanden sowohl der Fahrer als auch zwei Personen in dem Supermarkt den Tod. Die Bremsprobleme an der Zugmaschine waren in der Firma bekannt. Eine Woche vor dem tödlichen Unfall hatte der leitende Mitarbeiter der firmeneigenen Kfz-Werkstatt den Juniorchef der Firmengruppe nach einer von ihm durchgeführten Bremsprobe auf den desolaten Zustand der Bremsen hingewiesen und dabei geäußert, das Fahrzeug sei nicht mehr beherrschbar, damit könne nicht mehr gefahren werden. Der Juniorchef ließ sich darauf jedoch nicht ein, sondern bestand darauf, dass der Fahrer die vorgesehenen Fahrten weiter durchführte. Das Landgericht hat wegen dieses Sachverhalts den Juniorchef und den Mitarbeiter der Kfz-Werkstatt jeweils der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und sie zu Bewährungsstrafen verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Juniorchefs als offensichtlich unbegründet verworfen. Dagegen hat er auf die Revision des Werkstattmitarbeiters dessen Verurteilung aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat zwar bestätigt, dass neben dem Halter (hier der Firmenleitung) und dem Fahrer auch den Werkstattmitarbeiter die Pflicht traf, für die Verkehrssicherheit der seiner Kontrolle unterfallenden Firmenfahrzeuge zu sorgen und Gefahren für die Allgemeinheit aus dem Betrieb dieser Fahrzeuge entgegenzuwirken (sog. Garantenstellung und Garantenpflicht). Gegen diese Pflicht habe der Werkstattmitarbeiter auch verstoßen, indem er eine ihm mögliche und zumutbare Sichtkontrolle der Bremsanlage unterließ, weshalb ihm nicht auffiel, dass der Defekt nicht nur die Vorderrad-, sondern auch die Hinterradbremsen betraf. Doch hat der erkennende Senat es nicht als hinreichend belegt angesehen, dass dieser Pflichtverstoß auch (mit)ursächlich für den tödlichen Verkehrsunfall war.

Beschluss vom 6. März 2008 – 4 StR 669/07

LG Detmold – 4 KLs 31 Js 325/04 – Entscheidung vom 21.06.2007

Karlsruhe, den 23. April 2008

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftaten der allgemeinen Kriminalität

Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hatte aufgrund einer Vorlage des 4. Strafsenats über die Frage zu entscheiden, ob nach geltender Rechtslage die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter bei Straftaten, die der Täter im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, auch der allgemeinen Kriminalitätsprävention oder allein Belangen der Sicherheit des Straßenverkehrs dient. Der Vorlage lagen drei Urteile zugrunde, durch die den Angeklagten jeweils die Fahrerlaubnis entzogen worden war. In dem einen Fall war der wegen Betruges verurteilte Angeklagte mehrfach mit einem Kraftfahrzeug zu Tankstellen gefahren, bei denen sein Mittäter absprachegemäß gesperrte Kreditkarten zur Bezahlung getankten Benzins und anderer gekaufter Waren vorgelegt hatte. In dem weiteren Fall hatte der wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilte Angeklagte die Tatbeute, nämlich Schmuck, Bargeld und mehrere afrikanische Skulpturen, mit seinem Pkw vom Tatort abtransportiert. In dem dritten Fall hatte der wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilte Angeklagte für die einzelnen Beschaffungsfahrten seinen Pkw benutzt. Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Generalbundesanwalt jeweils die Aufhebung des Maßregelausspruchs beantragt, weil allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung der abgeurteilten Straftaten die für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorausgesetzte charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht belege.

Der Große Senat für Strafsachen hat entschieden, die im Strafgesetzbuch enthaltene Vorschrift über die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) bezwecke den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs; die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs setze daher voraus, daß die Anlaßtat tragfähige Rückschlüsse darauf zulasse, daß der Täter bereit sei, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.

Der Große Senat für Strafsachen sieht sich hierin in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der neueren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis. Maßstab für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist demgemäß die in die Zukunft gerichtete Beurteilung der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr. Dazu hat der Große Senat für Strafsachen herausgestellt, es verstehe sich nicht von selbst, daß ein Täter, der durch die Begehung schwerwiegender oder wiederholter Straftaten zweifellos charakterliche Mängel offenbart hat, zugleich eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Soweit die mangelnde Zuverlässigkeit des Täters in Bezug auf Verkehrssicherheitsbelange in der abgeurteilten Straftat keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hat, ist deshalb für eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis schon nach dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs („wenn sich aus der Tat ergibt“) kein Raum.

Die Beurteilung der Eignungsfrage im Sinne der genannten Strafvorschrift liegt in erster Linie in der Verantwortung des Tatrichters, der diese Aufgabe – in der Regel aufgrund eigener Sachkunde – unter Würdigung aller dafür „aus der Tat“ erkennbar gewordenen rechtserheblichen Anknüpfungstatsachen vorzunehmen hat. Der Tatrichter muß sich die Überzeugung verschaffen, daß die von ihm festgestellten Umstände des Einzelfalls den konkreten Anhalt begründen, der Täter stelle eine Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs dar.

Beschluß vom 27. April 2005 – GSSt 2/04 –

LG Essen – 26 (22/02) 71 Js 30/01 und 25 (38/02) 71 Js 540/02 sowie LG Detmold – 4 KLs 23 Js 338/02

Karlsruhe, den 30. Mai 2005

Anlage: Text des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB

Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshof

Sittenwidrigkeit eines Kaufvertrags über den Erwerb eines Radarwarngeräts

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß dem Käufer eines Radarwarngeräts kein Anspruch auf Rückabwicklung des wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Kaufvertrages zusteht.

Die Klägerin erwarb von der Beklagten ein Radarwarngerät mit einer Basis-Codierung für Deutschland. Sie verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Begründung, das Gerät funktioniere nicht; es habe an verschiedenen polizeilichen Radarmeßstellen im Bundesgebiet kein Warnsignal abgegeben. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Radarwarngeräts verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der Vertrag über den Kauf des Radarwarngeräts war nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil er gegen die guten Sitten verstieß. Der Kauf eines Radarwarngeräts, das aufgrund seiner Codierung zum Einsatz im deutschen Straßenverkehr bestimmt ist, dient der Begehung eines nach § 23 Abs. 1 b der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbotenen Verhaltens im Straßenverkehr, durch das Geschwindigkeitskontrollen unterlaufen und Geschwindigkeitsübertretungen mit den damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben Dritter begünstigt werden. Ein solches Rechtsgeschäft, das letztlich darauf gerichtet ist, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen, verstößt gegen die guten Sitten und ist deshalb von der Rechtsordnung nicht zu billigen (§ 138 Abs. 1 BGB). Zwar untersagt § 23 Abs. 1 b StVO nicht schon den Erwerb eines Radarwarngeräts, sondern erst dessen Betrieb oder betriebsbereites Mitführen im Kraftfahrzeug. Jedoch ist der Erwerb des Geräts eine unmittelbare Vorbereitungshandlung für dessen Betrieb, wenn das Gerät für den Betrieb im deutschen Straßenverkehr erworben wird. Deshalb ist bereits ein solcher Erwerb rechtlich zu mißbilligen. Dies entspricht auch der nahezu einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum.

Aufgrund der Unwirksamkeit des Kaufvertrages konnten vertragliche Gewährleistungsansprüche der Klägerin wegen der von ihr behaupteten Mängel des Radarwarngeräts nicht entstehen. Aber auch ein Anspruch auf Rückzahlung des zur Erfüllung des nichtigen Vertrages geleisteten Kaufpreises stand der Klägerin nicht zu. Nach § 817 Satz 2 BGB ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn  wie im vorliegenden Fall  beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Der Ausschluß des Rückforderungsanspruchs trifft die Klägerin, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Beklagte infolge der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB aus dem sittenwidrigen Vertrieb von Radarwarngeräten wirtschaftliche Vorteile zieht, nicht unbillig. Denn die Klägerin handelte ebenfalls sittenwidrig und steht dem verbotenen Verhalten noch näher als die Beklagte, weil sie das Radarwarngerät zu dem Zweck erwarb, es entgegen dem Verbot des § 23 Abs. 1 b StVO zu verwenden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verdienen beide Parteien im Hinblick auf das sittenwidrige Geschäft nicht den Schutz der Rechtsordnung. Es hat deshalb dabei zu bleiben, daß die in § 817 Satz 2 geregelte Rechtsschutzverweigerung grundsätzlich die Vertragspartei trifft, die aus dem sittenwidrigen Geschäft Ansprüche herleitet.

Urteil vom 23. Februar 2005  VIII ZR 129/04

AG Oldenburg – E8 C 8237/03 (XIII) ./. LG Oldenburg – 9 S 669/03

Karlsruhe, den 23. Februar 2005

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshof 

Halteverbot dient nicht dem Schutz von Vermögensinteressen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, daß ein zur Durchführung von Baumaßnahmen eingerichtetes Halteverbot nicht dem Schutz der Vermögensin- teressen des Bauunternehmers dient. Es ging um folgenden Fall.

Die Klägerin führte am 6. Dezember 1999 für ein Bauunternehmen Kran- und Schwerlasttransportarbeiten aus. Dazu war wegen der Größe des einzusetzenden Krans die Sperrung der Straße notwendig. Mit Genehmigung der Stadt hatte die Klägerin daher ein Halteverbot mit dem Zusatz „ab 6.12.1999 7.00 Uhr Krananfahrt“ eingerichtet.

Am Morgen dieses Tages parkte die Beklagte mit ihrem PKW im Halteverbot und verhinderte dadurch die Anfahrt des Krans. Die Klägerin macht einen Schaden von 4.765 DM geltend, weil sie den Kraneinsatz wegen des Parkens der Beklagten erst verspätet habe durchführen können.

Amt- und Landgericht wiesen die Klage ab. Die zugelassene Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die für die Einrichtung des Halteverbots maßgeblichen Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Nr. 6a, 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 6 StVO auch die Vermögensinteressen des Bauunternehmers oder der von ihm beauftragten Unternehmen schützen. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen.

Der VI. Zivilsenat hat nun entschieden, daß weder die Straßenverkehrsordnung im Ganzen noch die für die Einrichtung eines Halteverbots an einer Baustelle maßgeblichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Schutzvorschriften zugunsten der Vermögensinteressen des Bauunternehmers oder der von ihm beauftragten Unternehmen sind. Die Straßenverkehrsordnung soll als Teil des Straßenverkehrsrechts vor allem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten, um dessen typische Gefahren abzuwehren. Einzelne Vorschriften der Straßenverkehrsordnung können zwar zugleich dem Schutz von Individualinteressen, namentlich der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit oder des Eigentums, dienen. Bei den hier für die Einrichtung des Halteverbots an der Baustelle maßgeblichen Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Nr. 6a, 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 6 StVOlasse sich aber weder aus ihrem allgemein gehaltenen Wortlaut noch aus den Gesetzgebungsmaterialien der Zweck entnehmen, zumindest auch die Vermögensinteressen des Bauunternehmers oder der von ihm beauftragten Unternehmen zu schützen.

Im entschiedenen Fall lagen auch die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des Eigentums oder des Besitzes der Klägerin an ihrem Kran nicht vor, weil dieser nur wenige Stunden an der konkret geplanten Weiterfahrt gehindert wurde und eine solche vorübergehende Einengung der wirtschaftlichen Nutzung noch nicht als Eigentums- oder Besitzverletzung anzusehen ist.

Die heutige Entscheidung betrifft lediglich zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Das Verbot, an derart gekennzeichneten Stellen zu parken und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen, wie etwa Bußgeld und Abschleppen des Fahrzeugs, zu tragen, bleibt hiervon unberührt.

 Urteil vom 18. November 2003 – VI ZR 385/02

Karlsruhe, den 18. November 2003

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof zu den Folgen eines Rotlichtverstoßes für die Vollkaskoversicherung

Nach § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Danach erhält er in der Vollkaskoversicherung den Schaden an seinem Fahrzeug nicht ersetzt, wenn er das Rotlicht einer Ampel nicht beachtet hat und sein Verhalten als grob fahrlässig zu bewerten ist. Unter welchen Umständen ein Rotlichtverstoß als grob fahrlässig anzusehen ist, wird von den Gerichten sehr unterschiedlich beurteilt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in folgendem Fall grobe Fahrlässigkeit verneint (Urteil vom 11. Mai 2001, veröffentlicht in r+s 2001, 313): Der Versicherungsnehmer hatte vor einer Kreuzung auf der linken Geradeausspur als erstes Fahrzeug vor einer roten Ampel angehalten. In einem neben ihm auf der Linksabbiegespur stehenden Fahrzeug erkannte er einen Arbeitskollegen und grüßte ihn. Nachdem er wieder nach vorn geschaut hatte, fuhr er trotz Rotlichts in die Kreuzung ein, weil er aufgrund einer Fehlverarbeitung eines in seinem Blickfeld befindlichen optischen Signals überzeugt war, die Ampel habe für ihn soeben auf Grünlicht umgeschaltet. Bei einem solchen Sachverhalt, so meint das Oberlandesgericht, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere nach dem Urteil vom 8. Juli 1992 (IV ZR 223/91 – BGHZ 119, 147 = VersR 1992, 1085 = NJW 1992, 2418), zwar grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Dieser Rechtsprechung sei aber nicht zu folgen. Es widerspreche dem Zweck der Kaskoversicherung, von einem objektiv groben Verkehrsverstoß regelhaft und ohne weiteres auf ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten zu schließen. Damit verschiebe der Bundesgerichtshof entgegen der Regelung in § 61 VVG auch die Beweislast zu Ungunsten des Versicherungsnehmers.

Der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Kaskoversicherers zurückgewiesen. Das Berufungsurteil ist bei zutreffendem Verständnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Urteil vom 8. Juli 1992 läßt sich kein Grundsatz ableiten, nach dem die Mißachtung des roten Ampellichts stets grob fahrlässig ist. Das hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Falles ab. Diese festzustellen und zu bewerten, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. So kann es, wie die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zeigt, an den Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit etwa dann fehlen, wenn die Ampel nur schwer zu erkennen oder verdeckt ist, oder bei besonders schwierigen, insbesondere überraschend eintretenden Verkehrssituationen. Eine Beurteilung als nicht grob fahrlässig kann auch in Betracht kommen, wenn der Fahrer zunächst bei Rotlicht angehalten und dann in dem irrigen Glauben angefahren ist, die Ampel habe auf Grünlicht umgeschaltet. Es ist allerdings Sache des Versicherungsnehmers, im einzelnen darzulegen, wie es zu dem Verkehrsverstoß gekommen ist, weil nur er und nicht der Versicherer die Umstände kennt. Dieser Darlegungslast ist allerdings nicht schon mit einem bloßen Hinweis auf ein Augenblicksversagen genügt. An der Beweislast des Versicherers auch für die subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit ändert das nichts.

Urteil vom 29. Januar 2003 – IV ZR 173/01

Karlsruhe, den 29. Januar 2003

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Urteil gegen Radar-Schützen rechtskräftig

Das Landgericht Fulda hatte den Angeklagten am 20. September 2000 wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge, fahrlässiger Körperverletzung und Führen einer Schußwaffe sowie weiterer waffenrechtlicher Vergehen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger hatte der Senat am 17. August 2001 (2 StR 159/01) das Urteil mit Ausnahme der waffenrechtlichen Vergehen aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht Fulda durch Urteil vom 26. April 2002 den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter Geiselnahme mit Todesfolge, fahrlässiger Körperverletzung und eines Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der weiteren waffenrechtlichen Vergehen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts löste der Angeklagte bei einer Geschwindigkeitskontrolle auf der Autobahn ein Blitzlicht aus und wurde fotografiert. Der Angeklagte fürchtete wegen seines hohen Punktestands imVerkehrszentralregister den Verlust seiner Fahrerlaubnis und seines Arbeitsplatzes als Busfahrer. Er beschloß, einen Polizeibeamten als Geisel zu nehmen, um so den Radarfilm an sich zu bringen, fuhr zurück zu der Meßstelle, steckte seine mit 15 Schuß geladene halbautomatische Selbstladepistole in die Anoraktasche und lief zum Meßwagen, in dem zwei Polizeibeamte den Verkehr beobachteten. Er klopfte an die Fahrertür und gab vor, eine Panne zu haben. Der Polizeibeamte auf dem Fahrersitz fragte nach Wagentyp und Kennzeichen und öffnete die Wagentür einen Spalt. Der Angeklagte drückte die Fahrertür ganz auf, zog überraschend die Pistole aus der Jackentasche, lud sie durch und richtete sie mit dem Finger am Abzug ins Fahrzeuginnere. Der Polizeibeamte setzte an, mit den Füßen nach dem Angeklagten zu treten. Entsprechend seinem Plan, etwaigen Widerstand mit der Schußwaffe zu unterbinden, schoß der Angeklagte aus 30 bis 50 cm Entfernung auf den Oberkörper des Polizeibeamten. Dieser war sofort tot. Die Kugel durchschlug den Brustkorb und verletzte den zweiten Beamten am Unterarm. Diesem gelang es, sich aus der Fahrzeugtür fallen zu lassen und die Böschung hinabzurollen. Danach flüchtete der Angeklagte, ohne den Film erlangt zu haben.

Das Landgericht ist der Einlassung des Angeklagten, er sei gestolpert und der Schuß habe sich aufgrund eines Reflexes unbeabsichtigt gelöst, nicht gefolgt. Es hat gleich drei Mordmerkmale – Heimtücke, niedrige Beweggründe und Handeln, um eine andere Straftat zu ermöglichen – bejaht, dennoch aber eine besondere Schwere der Schuld verneint.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandete und die Verletzung materiellen Rechts rügte, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat und auch die erhobene Verfahrensrüge sich als unbegründet erwiesen hat.

Beschluß vom 11. Dezember 2002 – 2 StR 400/02

Karlsruhe, den 30. Dezember 2002

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Rechtliche Behandlung von Inline-Skates im Straßenverkehr

Der unter anderem für das Verkehrsunfallrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der rechtlichen Einordnung von Inline-Skates im Straßenverkehr zu befassen. Im zugrundeliegenden Fall machte die Klägerin Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem sie auf einer Straße im außerörtlichen Bereich auf Inline-Skates in einer langgezogenen Linkskurve mit dem ihr auf einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Motorroller entgegenkommenden Beklagten zu 2 zusammenstieß und sich schwere Verletzungen zuzog. Die Straße ist dort knapp fünf Meter breit und hat keinen Rad- oder Fußgängerweg. Der linke Fahrbahnrand wies zur Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten auf. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle betrug 30 km/h.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei nach Passieren des Ortsausgangsschildes sofort in einem Bogen auf die – von ihr aus gesehen – linke Fahrbahnhälfte gefahren und habe sich dann in deren Mitte weiterbewegt.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres materiellen Schadens aus § 7 Abs. 1 StVG dem Grunde nach nur zu 40% für gerechtfertigt erklärt und die Klage im übrigen wegen Mitverschuldens der Klägerin abgewiesen. Es hat unter anderem die Auffassung vertreten, der Klägerin sei zur Last zu legen, daß sie nicht – wie es § 2 Abs. 1 und 2 StVO für Fahrzeuge vorschreibe – die rechte Fahrbahn benutzt habe. Hierzu sei sie verpflichtet gewesen, weil Inline-Skates als Fahrzeuge und nicht als „ähnliche Fortbewegungsmittel“ nach § 24 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 25 StVO nach den für Fußgänger geltenden Regeln zu behandeln seien.

Der BGH hat die angefochtene Entscheidung im Endergebnis bestätigt. Er hat sich dabei jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts über die rechtliche Einordnung der Inline-Skates nicht angeschlossen. Nach der Auffassung des BGH sind Inline-Skates keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung, sondern als ähnliche Fortbewegungsmittel im Sinne von § 24 Abs. 1 StVO zu behandeln. Sie entsprechen allerdings nicht in jeder Hinsicht den dort ausdrücklich aufgezählten oder herkömmlicher Weise hierzu gerechneten „ähnlichen Fortbewegungsmitteln“. Sie haben zwar auch nur ein geringes Eigengewicht und sind üblicherweise nicht mit Beleuchtungen und mehrfachen Bremssystemen ausgestattet. Inline-Skater können jedoch die Geschwindigkeit von Fahrradfahrern erreichen und sind damit deutlich schneller als Fußgänger, wobei – in starkem Maße abhängig vom Können – die Bremswege erheblich länger sind als bei Fahrrädern. Eine Regelung durch den Gesetzgeber wäre deshalb wünschenswert.

Bis zu einer ausdrücklichen Regelung muß die Einordnung der Inline-Skates nach geltendem Recht so erfolgen, daß eine möglichst geringe gegenseitige Gefährdung oder Behinderung aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Durch die Einordnung der Inline-Skates in § 24 StVO kann den für Inline-Skater bestehenden und von ihnen ausgehenden Gefahren derzeit noch am ehesten begegnet werden. Dies entspricht auch den Ergebnissen des Abschlußberichts eines vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in Auftrag gegebenen Forschungsprojektes „Nutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr“, in dem hervorgehoben worden ist, daß Inline-Skater auf der Fahrbahn mit der derzeitigen technischen Ausrüstung stärker gefährdet sind als im Seitenraum einer Straße und die Verträglichkeit mit dem Fahrradverkehr geringer ist als die mit dem Fußgängerverkehr. Dies spricht entscheidend dagegen, sie durch eine rechtliche Einordnung als Fahrzeuge grundsätzlich zur Benutzung der Fahrbahn zu verpflichten, was aufgrund des im Vergleich zu Radfahrern größeren Breitenbedarfs, der (etwas) geringeren Durchschnittsgeschwindigkeit und des längeren Bremsweges der Inline-Skater zu größeren Behinderungen und Gefährdungen des Fahrzeugverkehrs und ihrer selbst führen könnte. Demgegenüber zeigt die bisherige Erfahrung, daß Inline-Skater durch Anpassung ihrer Geschwindigkeit an die jeweilige konkrete Situation und an ihr Fahrkönnen die entsprechenden Wege mangels derzeit bestehender sinnvoller Alternativen gemeinsam mit Fußgängern nutzen können.

Selbst wenn mithin Inline-Skates nicht als Fahrzeuge zu behandeln sind, hielt das Berufungsurteil den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wies im vorliegenden Fall der linke Fahrbahnrand zur Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten auf. Nach ihrem eigenen Sachvortrag fuhr die Klägerin denn auch tatsächlich nicht am linken Fahrbahnrand, wie es grundsätzlich für Fußgänger vorgeschrieben ist, sondern mitten auf der Fahrbahn des Gegenverkehrs. Das aber war ihr schon im Hinblick auf ihre Pflichten aus § 1 Abs. 2StVO gegenüber den ihr entgegenkommenden Fahrzeugen keinesfalls gestattet. Vielmehr wäre sie – wenn sie auf ein Skaten an der Unfallörtlichkeit nicht gänzlich verzichten wollte – unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls gehalten gewesen, die rechte Fahrbahnseite zu benutzen. Da sie dies nicht beachtet hat, mußte sie sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, dessen Bemessung durch das Berufungsgericht keine Rechtsfehler erkennen ließ.

Urteil vom 19. März 2002 – VI ZR 333/00

Karlsruhe, den 19. März 2002

Quelle Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof entscheidet über Atemalkoholmessung

Der Gesetzgeber hatte durch Gesetz vom 27. April 1998 in § 24a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes, dem sog. „0,8-Promille-Gesetz“, neben den beiden für die herkömmliche Blutprobe maßgeblichen „Gefahrengrenzwerten“ von 0,8 und 0,5 Promille „entsprechende“ Grenzwerte für die Atemalkoholkonzentration (AAK) festgelegt und damit die Atemalkoholmessung als beweiskräftiges Verfahren anerkannt. Seither war unter den Gerichten streitig, ob es zum Ausgleich möglicher verfahrensbezogener Meßungenauigkeiten geboten sei, von den gemessenen Werten allgemeine Sicherheitsabschläge zu machen. Auf Vorlegung des Oberlandesgerichts Hamm hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß der gewonnene Meßwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar ist, wenn das Atemalkoholmeßgerät die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, es unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Meßverfahren gewahrt sind.

Der Gesetzgeber hat auf der Grundlage eines Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes die AAK-Grenzwerte so festgesetzt, daß sie den in § 24a Abs. 1 StVG für die Blutprobe bestimmten Promille-Grenzwerten „einschließlich der zugehörigen Sicherheitszuschläge“ entsprechen. Damit ist der Ausgleich für verfahrensmäßige Meßungenauigkeiten in den Grenzwerten bereits berücksichtigt. Deshalb würde die zusätzliche allgemeine Berücksichtigung von die Meßunsicherheiten ausgleichenden Sicherheitsabschlägen durch Abzug von dem gemessenen Wert die Grundlage der auch im Verkehrssicherheitsinteresse vorgenommenen Festlegung der AAK-Grenzwerte durch den Gesetzgeber unterlaufen. Anders verhält es sich nur, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für einen Meßfehler bestehen oder behauptet werden, denen das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht oder auf einen entsprechenden Beweisantrag hin nachzugehen hat.

Im konkreten Fall hatte das Amtsgericht Bottrop die Betroffene wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StVG in der bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung (Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat) zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt. Zwar hatten die bei der Betroffenen im Rahmen einer Verkehrskontrolle unter Verwendung des Meßgeräts im Abstand von zwei Minuten durchgeführten Atemalkoholproben Werte von 0,42 und 0,41 mg/l ergeben, aus denen das Gerät einen Mittelwert von 0,42 mg/l gebildet hatte; das Amtsgericht hat aber von einer Verurteilung nach 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG (Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer AAK von 0,40 mg/l oder mehr geführt hat) abgesehen, weil es von dem genannten Mittelwert einen „Sicherheitsabschlag“ in Höhe von insgesamt 0,1282 mg/l in Abzug gebracht hat.

Gegen dieses Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt und geltend gemacht, das Amtsgericht habe von einem (richtigerweise durch Abrundung, statt der geräteseits vorgenommenen Aufrundung bestimmten) Mittelwert von 0,41 mg/l ausgehen und deshalb die Betroffene nach § 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer erhöhten Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilen müssen. Das Oberlandesgericht Hamm hat jetzt über die Rechtsbeschwerde unter Beachtung der Auffassung des Bundesgerichtshofs, also ohne Berücksichtigung eines allgemeinen Sicherheitsabschlags, zu entscheiden.

Die am 1. April 2001 in Kraft getretene Änderung von § 24a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes, durch die die bisherige Staffelung der Grenzwerte (0,8 und 0,5 Promille) weggefallen ist und einheitlich nur noch die 0,5-Promille-Grenze bzw. der entsprechende Atemalkoholmeßwert von 0,25 mg/l gilt, war für die Vorlegungsfrage ohne Bedeutung.

Beschluß vom 3. April 2001 – 4 StR 507/00

Karlsruhe, den 20. April 2001

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof schließt polygraphische Untersuchungsmethode im gerichtlichen Verfahren als Beweismittel generell aus

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat beide Revisionen nach Einholung medizinischer und psychologischer Sachverständigengutachten zur Funktionsweise von Polygraphen verworfen, weil diesen keinerlei Beweiswert i.S.d. § 244 Abs. 3 StPO zukommt.

Allerdings hält der 1. Strafsenat an der seit der Entscheidung vom 16. Februar 1954 vertretenen Auffassung, die Anwendung polygraphischer Untersuchungsmethoden verstoße gegen die Menschenwürde, nicht fest. Jedenfalls bei freiwilliger Mitwirkung des Beschuldigten kann die Durchführung einer solchen Untersuchung des seine Entlastung erstrebenden Beschuldigten eher dem Schutzgebot der Verfassung und seinem Verteidigungsinteresse gerecht werden.

Da nach den eingeholten Sachverständigengutachten in Deutschland bei Anwendung der Polygraphenuntersuchung keine gravierenden Irreführungen (gezinkte Karten) vorkommen, liegt auch eine nach § 136a Abs. 1 StPO untersagte Täuschung nicht vor.

Bei einem Polygraphen handelt es sich um ein Gerät, das körperliche Vorgänge mißt, die der willentlichen Kontrolle des Untersuchten weitgehend entzogen sind (z.B. Blutdruck, Puls- und Atemfrequenz). Dem Beschuldigten werden während der Messung Fragen gestellt, deren Inhalt vom angewendeten Testverfahren abhängt.

Das Kontrollfragenverfahren geht davon aus, daß Täter und Nichttäter auf tatbezogene Fragen einerseits und nicht die Tat betreffende Fragen (Kontrollfragen) andererseits psychisch unterschiedlich reagieren. Dies soll sich in dem mit dem Polygraphen erzielten Meßergebnis niederschlagen, so daß aus einem Vergleich der unterschiedlichen Ausschläge der Meßkurven auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden könne.

Dieses Konzept ist jedoch falsch:

Bereits die Grundannahme trifft nicht zu. Denn nach einhelliger wissenschaftlicher Auffassung ist es nicht möglich, eindeutige Zusammenhänge zwischen emotionalen Zuständen eines Menschen und hierfür spezifischen Reaktionsmustern im vegetativen Nervensystem zu erkennen. So muß beispielsweise die Veränderung des Blutdrucks nicht auf der Entdeckungsfurcht beruhen, sondern kann völlig andere, nicht erfaßbare Ursachen haben. Insbesondere ist nicht nachweisbar und deshalb für den letzt- und eigenverantwortlich entscheidenden Richter nicht überprüfbar, daß der zu Unrecht Verdächtigte emotional gelassener reagiert als der Täter. Die verbreitete Bezeichnung des Polygraphen als „Lügendetektor“ entbehrt daher jeder Grundlage.

Anderes ergibt sich auch nicht aus den Berichten über hohe „Trefferquoten“ (bis zu 98,5 %) bei der Durchführung von Studien. In der Wissenschaft besteht weitgehend Einigkeit, daß sich die in experimentellen Untersuchungen (Labor- und Analogstudien) erzielten Ergebnisse von vornherein nicht auf die gerichtliche Praxis übertragen lassen, weil die Testbedingungen der Wirklichkeit eben nicht entsprechen. Dagegen sind in Feldstudien, d.h. bei Untersuchungen anhand „echter“ Kriminalfälle gewonnene Ergebnisse deshalb ohne jeglichen Beweiswert, weil es keinen Maßstab gibt, ihre Richtigkeit zu überprüfen. Es treten weitere Einwände hinzu: Die mitgeteilten Richtigkeitswerte sind Folgen der Verzerrung des statistischen Fallmaterials und

daher statistisch wertlos. Aus den – ohnehin falschen – „Trefferquoten“ der Untersuchungen kann kein Schluß auf die Beweislage im konkreten Einzelfall gezogen werden.

Das Tatwissenverfahren zielt dagegen auf die Feststellung ab, ob der Beschuldigte Kenntnisse über die Tat („Täterwissen“) besitzt. Sein Funktionieren setzt voraus, daß dem Beschuldigten Details über die Tat ausschließlich durch die Begehung selbst bekannt geworden sind. Daraus folgt, daß diese Untersuchungsmethode jedenfalls dann völlig ungeeignet ist, wenn Beschuldigter oder Nichttäter bereits von den Vorwürfen und Ermittlungsergebnissen in anderer Weise Kenntnis erlangt haben, beispielsweise durch den Verteidiger, die Medien oder die Anklageschrift. Eine Verwendung des Tatwissentests erst zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung scheidet deshalb in jedem Falle aus.

Urteile vom 17. Dezember 1998 – 1 StR 156/98 und 1 StR 258/98

Karlsruhe, den 17. Dezember 1998

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs