Haftungskürzung wegen Mitverschuldens bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts

Die Klägerin befuhr mit ihrem Pkw nachts gegen 3:10 Uhr eine Bundesautobahn und verlor aus ungeklärten Gründen die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Dieses geriet ins Schleudern, stieß gegen die Mittelplanke und kam auf der linken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen. Kurz darauf prallte der Beklagte zu 1, der mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht gefahren war, mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf das Fahrzeug der Klägerin. Diese wurde schwer verletzt. Sie hat Schadensersatz unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 1/3 begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Haftungsquote grundsätzlich auf 60 % abgesenkt. Da die Klägerin bei dem Zweitunfall nicht angeschnallt war, hat es hinsichtlich des der Klägerin infolge ihrer Körperverletzung entstandenen Schadens einen höheren Mitverursachungsanteil angenommen und insoweit eine Haftungsquote von nur 40 % angeordnet. Mit der Revision wollte die Klägerin eine Haftung der Beklagten hinsichtlich sämtlicher Schäden mit einer einheitlichen Quote von 60 % erreichen.

Die Revision hatte Erfolg. Nach § 21a Abs. 1 StVOmüssen vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt grundsätzlich angelegt sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann hinsichtlich unfallbedingter Körperschäden zu einer Haftungskürzung wegen Mitverursachung führen. Da die Beklagten hier nur für die Folgen des Zweitunfalls haften, ist für die Frage der Mitverursachung durch die Klägerin allein von Bedeutung, ob zum Zeitpunkt des Zweitunfalls noch eine Anschnallpflicht bestand. Das war nicht der Fall, denn der Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw ereignete sich nicht „während der Fahrt“ ihres eigenen Pkw. Dessen Fahrt war vielmehr dadurch beendet worden, dass der Pkw unfallbedingt an der Leitplanke zum Stehen gekommen war. Nachdem es zu diesem Unfall gekommen war, war die Klägerin mithin nicht nur berechtigt, den Gurt zu lösen, um ihr Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können, sondern gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO** sogar dazu verpflichtet, nämlich um die Unfallstelle sichern zu können. Ihr kann deshalb nicht angelastet werden, unangeschnallt gewesen zu sein, als sich der Zweitunfall ereignete.

Der u.a. für das Verkehrshaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil deshalb aufgehoben und die Entscheidung zugunsten der Klägerin abgeändert.

Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 10/11

OLG Karlsruhe – Entscheidung vom 15. Dezember 2010 – 1 U 108/10

LG Baden-Baden – Entscheidung vom 20. Mai 2010 – 3 O 565/09

Karlsruhe, den 28. Februar 2012

Straßenverkehrs-Ordnung – StVO

§ 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. …

………

** § 34 Unfall

(1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte

1…….

2. den Verkehr zu sichern …

…………..

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs 

Sittenwidrigkeit eines Kaufvertrags über den Erwerb eines Radarwarngeräts

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß dem Käufer eines Radarwarngeräts kein Anspruch auf Rückabwicklung des wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Kaufvertrages zusteht.

Die Klägerin erwarb von der Beklagten ein Radarwarngerät mit einer Basis-Codierung für Deutschland. Sie verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Begründung, das Gerät funktioniere nicht; es habe an verschiedenen polizeilichen Radarmeßstellen im Bundesgebiet kein Warnsignal abgegeben. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Radarwarngeräts verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der Vertrag über den Kauf des Radarwarngeräts war nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil er gegen die guten Sitten verstieß. Der Kauf eines Radarwarngeräts, das aufgrund seiner Codierung zum Einsatz im deutschen Straßenverkehr bestimmt ist, dient der Begehung eines nach § 23 Abs. 1 b der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbotenen Verhaltens im Straßenverkehr, durch das Geschwindigkeitskontrollen unterlaufen und Geschwindigkeitsübertretungen mit den damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben Dritter begünstigt werden. Ein solches Rechtsgeschäft, das letztlich darauf gerichtet ist, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen, verstößt gegen die guten Sitten und ist deshalb von der Rechtsordnung nicht zu billigen (§ 138 Abs. 1 BGB). Zwar untersagt § 23 Abs. 1 b StVO nicht schon den Erwerb eines Radarwarngeräts, sondern erst dessen Betrieb oder betriebsbereites Mitführen im Kraftfahrzeug. Jedoch ist der Erwerb des Geräts eine unmittelbare Vorbereitungshandlung für dessen Betrieb, wenn das Gerät für den Betrieb im deutschen Straßenverkehr erworben wird. Deshalb ist bereits ein solcher Erwerb rechtlich zu mißbilligen. Dies entspricht auch der nahezu einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum.

Aufgrund der Unwirksamkeit des Kaufvertrages konnten vertragliche Gewährleistungsansprüche der Klägerin wegen der von ihr behaupteten Mängel des Radarwarngeräts nicht entstehen. Aber auch ein Anspruch auf Rückzahlung des zur Erfüllung des nichtigen Vertrages geleisteten Kaufpreises stand der Klägerin nicht zu. Nach § 817 Satz 2 BGB ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn  wie im vorliegenden Fall  beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Der Ausschluß des Rückforderungsanspruchs trifft die Klägerin, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Beklagte infolge der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB aus dem sittenwidrigen Vertrieb von Radarwarngeräten wirtschaftliche Vorteile zieht, nicht unbillig. Denn die Klägerin handelte ebenfalls sittenwidrig und steht dem verbotenen Verhalten noch näher als die Beklagte, weil sie das Radarwarngerät zu dem Zweck erwarb, es entgegen dem Verbot des § 23 Abs. 1 b StVO zu verwenden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verdienen beide Parteien im Hinblick auf das sittenwidrige Geschäft nicht den Schutz der Rechtsordnung. Es hat deshalb dabei zu bleiben, daß die in § 817 Satz 2 geregelte Rechtsschutzverweigerung grundsätzlich die Vertragspartei trifft, die aus dem sittenwidrigen Geschäft Ansprüche herleitet.

Urteil vom 23. Februar 2005  VIII ZR 129/04

AG Oldenburg – E8 C 8237/03 (XIII) ./. LG Oldenburg – 9 S 669/03

Karlsruhe, den 23. Februar 2005

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshof 

Halteverbot dient nicht dem Schutz von Vermögensinteressen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, daß ein zur Durchführung von Baumaßnahmen eingerichtetes Halteverbot nicht dem Schutz der Vermögensin- teressen des Bauunternehmers dient. Es ging um folgenden Fall.

Die Klägerin führte am 6. Dezember 1999 für ein Bauunternehmen Kran- und Schwerlasttransportarbeiten aus. Dazu war wegen der Größe des einzusetzenden Krans die Sperrung der Straße notwendig. Mit Genehmigung der Stadt hatte die Klägerin daher ein Halteverbot mit dem Zusatz „ab 6.12.1999 7.00 Uhr Krananfahrt“ eingerichtet.

Am Morgen dieses Tages parkte die Beklagte mit ihrem PKW im Halteverbot und verhinderte dadurch die Anfahrt des Krans. Die Klägerin macht einen Schaden von 4.765 DM geltend, weil sie den Kraneinsatz wegen des Parkens der Beklagten erst verspätet habe durchführen können.

Amt- und Landgericht wiesen die Klage ab. Die zugelassene Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die für die Einrichtung des Halteverbots maßgeblichen Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Nr. 6a, 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 6 StVO auch die Vermögensinteressen des Bauunternehmers oder der von ihm beauftragten Unternehmen schützen. Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen.

Der VI. Zivilsenat hat nun entschieden, daß weder die Straßenverkehrsordnung im Ganzen noch die für die Einrichtung eines Halteverbots an einer Baustelle maßgeblichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Schutzvorschriften zugunsten der Vermögensinteressen des Bauunternehmers oder der von ihm beauftragten Unternehmen sind. Die Straßenverkehrsordnung soll als Teil des Straßenverkehrsrechts vor allem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten, um dessen typische Gefahren abzuwehren. Einzelne Vorschriften der Straßenverkehrsordnung können zwar zugleich dem Schutz von Individualinteressen, namentlich der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit oder des Eigentums, dienen. Bei den hier für die Einrichtung des Halteverbots an der Baustelle maßgeblichen Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Nr. 6a, 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 6 StVOlasse sich aber weder aus ihrem allgemein gehaltenen Wortlaut noch aus den Gesetzgebungsmaterialien der Zweck entnehmen, zumindest auch die Vermögensinteressen des Bauunternehmers oder der von ihm beauftragten Unternehmen zu schützen.

Im entschiedenen Fall lagen auch die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des Eigentums oder des Besitzes der Klägerin an ihrem Kran nicht vor, weil dieser nur wenige Stunden an der konkret geplanten Weiterfahrt gehindert wurde und eine solche vorübergehende Einengung der wirtschaftlichen Nutzung noch nicht als Eigentums- oder Besitzverletzung anzusehen ist.

Die heutige Entscheidung betrifft lediglich zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Das Verbot, an derart gekennzeichneten Stellen zu parken und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen, wie etwa Bußgeld und Abschleppen des Fahrzeugs, zu tragen, bleibt hiervon unberührt.

 Urteil vom 18. November 2003 – VI ZR 385/02

Karlsruhe, den 18. November 2003

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Rechtliche Behandlung von Inline-Skates im Straßenverkehr

Der unter anderem für das Verkehrsunfallrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der rechtlichen Einordnung von Inline-Skates im Straßenverkehr zu befassen. Im zugrundeliegenden Fall machte die Klägerin Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem sie auf einer Straße im außerörtlichen Bereich auf Inline-Skates in einer langgezogenen Linkskurve mit dem ihr auf einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Motorroller entgegenkommenden Beklagten zu 2 zusammenstieß und sich schwere Verletzungen zuzog. Die Straße ist dort knapp fünf Meter breit und hat keinen Rad- oder Fußgängerweg. Der linke Fahrbahnrand wies zur Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten auf. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle betrug 30 km/h.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei nach Passieren des Ortsausgangsschildes sofort in einem Bogen auf die – von ihr aus gesehen – linke Fahrbahnhälfte gefahren und habe sich dann in deren Mitte weiterbewegt.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres materiellen Schadens aus § 7 Abs. 1 StVG dem Grunde nach nur zu 40% für gerechtfertigt erklärt und die Klage im übrigen wegen Mitverschuldens der Klägerin abgewiesen. Es hat unter anderem die Auffassung vertreten, der Klägerin sei zur Last zu legen, daß sie nicht – wie es § 2 Abs. 1 und 2 StVO für Fahrzeuge vorschreibe – die rechte Fahrbahn benutzt habe. Hierzu sei sie verpflichtet gewesen, weil Inline-Skates als Fahrzeuge und nicht als „ähnliche Fortbewegungsmittel“ nach § 24 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 25 StVO nach den für Fußgänger geltenden Regeln zu behandeln seien.

Der BGH hat die angefochtene Entscheidung im Endergebnis bestätigt. Er hat sich dabei jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts über die rechtliche Einordnung der Inline-Skates nicht angeschlossen. Nach der Auffassung des BGH sind Inline-Skates keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung, sondern als ähnliche Fortbewegungsmittel im Sinne von § 24 Abs. 1 StVO zu behandeln. Sie entsprechen allerdings nicht in jeder Hinsicht den dort ausdrücklich aufgezählten oder herkömmlicher Weise hierzu gerechneten „ähnlichen Fortbewegungsmitteln“. Sie haben zwar auch nur ein geringes Eigengewicht und sind üblicherweise nicht mit Beleuchtungen und mehrfachen Bremssystemen ausgestattet. Inline-Skater können jedoch die Geschwindigkeit von Fahrradfahrern erreichen und sind damit deutlich schneller als Fußgänger, wobei – in starkem Maße abhängig vom Können – die Bremswege erheblich länger sind als bei Fahrrädern. Eine Regelung durch den Gesetzgeber wäre deshalb wünschenswert.

Bis zu einer ausdrücklichen Regelung muß die Einordnung der Inline-Skates nach geltendem Recht so erfolgen, daß eine möglichst geringe gegenseitige Gefährdung oder Behinderung aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. Durch die Einordnung der Inline-Skates in § 24 StVO kann den für Inline-Skater bestehenden und von ihnen ausgehenden Gefahren derzeit noch am ehesten begegnet werden. Dies entspricht auch den Ergebnissen des Abschlußberichts eines vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in Auftrag gegebenen Forschungsprojektes „Nutzung von Inline-Skates im Straßenverkehr“, in dem hervorgehoben worden ist, daß Inline-Skater auf der Fahrbahn mit der derzeitigen technischen Ausrüstung stärker gefährdet sind als im Seitenraum einer Straße und die Verträglichkeit mit dem Fahrradverkehr geringer ist als die mit dem Fußgängerverkehr. Dies spricht entscheidend dagegen, sie durch eine rechtliche Einordnung als Fahrzeuge grundsätzlich zur Benutzung der Fahrbahn zu verpflichten, was aufgrund des im Vergleich zu Radfahrern größeren Breitenbedarfs, der (etwas) geringeren Durchschnittsgeschwindigkeit und des längeren Bremsweges der Inline-Skater zu größeren Behinderungen und Gefährdungen des Fahrzeugverkehrs und ihrer selbst führen könnte. Demgegenüber zeigt die bisherige Erfahrung, daß Inline-Skater durch Anpassung ihrer Geschwindigkeit an die jeweilige konkrete Situation und an ihr Fahrkönnen die entsprechenden Wege mangels derzeit bestehender sinnvoller Alternativen gemeinsam mit Fußgängern nutzen können.

Selbst wenn mithin Inline-Skates nicht als Fahrzeuge zu behandeln sind, hielt das Berufungsurteil den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wies im vorliegenden Fall der linke Fahrbahnrand zur Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten auf. Nach ihrem eigenen Sachvortrag fuhr die Klägerin denn auch tatsächlich nicht am linken Fahrbahnrand, wie es grundsätzlich für Fußgänger vorgeschrieben ist, sondern mitten auf der Fahrbahn des Gegenverkehrs. Das aber war ihr schon im Hinblick auf ihre Pflichten aus § 1 Abs. 2StVO gegenüber den ihr entgegenkommenden Fahrzeugen keinesfalls gestattet. Vielmehr wäre sie – wenn sie auf ein Skaten an der Unfallörtlichkeit nicht gänzlich verzichten wollte – unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls gehalten gewesen, die rechte Fahrbahnseite zu benutzen. Da sie dies nicht beachtet hat, mußte sie sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, dessen Bemessung durch das Berufungsgericht keine Rechtsfehler erkennen ließ.

Urteil vom 19. März 2002 – VI ZR 333/00

Karlsruhe, den 19. März 2002

Quelle Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof entscheidet über Atemalkoholmessung

Der Gesetzgeber hatte durch Gesetz vom 27. April 1998 in § 24a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes, dem sog. „0,8-Promille-Gesetz“, neben den beiden für die herkömmliche Blutprobe maßgeblichen „Gefahrengrenzwerten“ von 0,8 und 0,5 Promille „entsprechende“ Grenzwerte für die Atemalkoholkonzentration (AAK) festgelegt und damit die Atemalkoholmessung als beweiskräftiges Verfahren anerkannt. Seither war unter den Gerichten streitig, ob es zum Ausgleich möglicher verfahrensbezogener Meßungenauigkeiten geboten sei, von den gemessenen Werten allgemeine Sicherheitsabschläge zu machen. Auf Vorlegung des Oberlandesgerichts Hamm hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß der gewonnene Meßwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar ist, wenn das Atemalkoholmeßgerät die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, es unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Meßverfahren gewahrt sind.

Der Gesetzgeber hat auf der Grundlage eines Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes die AAK-Grenzwerte so festgesetzt, daß sie den in § 24a Abs. 1 StVG für die Blutprobe bestimmten Promille-Grenzwerten „einschließlich der zugehörigen Sicherheitszuschläge“ entsprechen. Damit ist der Ausgleich für verfahrensmäßige Meßungenauigkeiten in den Grenzwerten bereits berücksichtigt. Deshalb würde die zusätzliche allgemeine Berücksichtigung von die Meßunsicherheiten ausgleichenden Sicherheitsabschlägen durch Abzug von dem gemessenen Wert die Grundlage der auch im Verkehrssicherheitsinteresse vorgenommenen Festlegung der AAK-Grenzwerte durch den Gesetzgeber unterlaufen. Anders verhält es sich nur, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für einen Meßfehler bestehen oder behauptet werden, denen das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht oder auf einen entsprechenden Beweisantrag hin nachzugehen hat.

Im konkreten Fall hatte das Amtsgericht Bottrop die Betroffene wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StVG in der bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung (Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat) zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt. Zwar hatten die bei der Betroffenen im Rahmen einer Verkehrskontrolle unter Verwendung des Meßgeräts im Abstand von zwei Minuten durchgeführten Atemalkoholproben Werte von 0,42 und 0,41 mg/l ergeben, aus denen das Gerät einen Mittelwert von 0,42 mg/l gebildet hatte; das Amtsgericht hat aber von einer Verurteilung nach 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG (Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer AAK von 0,40 mg/l oder mehr geführt hat) abgesehen, weil es von dem genannten Mittelwert einen „Sicherheitsabschlag“ in Höhe von insgesamt 0,1282 mg/l in Abzug gebracht hat.

Gegen dieses Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt und geltend gemacht, das Amtsgericht habe von einem (richtigerweise durch Abrundung, statt der geräteseits vorgenommenen Aufrundung bestimmten) Mittelwert von 0,41 mg/l ausgehen und deshalb die Betroffene nach § 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer erhöhten Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilen müssen. Das Oberlandesgericht Hamm hat jetzt über die Rechtsbeschwerde unter Beachtung der Auffassung des Bundesgerichtshofs, also ohne Berücksichtigung eines allgemeinen Sicherheitsabschlags, zu entscheiden.

Die am 1. April 2001 in Kraft getretene Änderung von § 24a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes, durch die die bisherige Staffelung der Grenzwerte (0,8 und 0,5 Promille) weggefallen ist und einheitlich nur noch die 0,5-Promille-Grenze bzw. der entsprechende Atemalkoholmeßwert von 0,25 mg/l gilt, war für die Vorlegungsfrage ohne Bedeutung.

Beschluß vom 3. April 2001 – 4 StR 507/00

Karlsruhe, den 20. April 2001

Pressestelle des Bundesgerichtshofs