Die StVO regelt zahlreiche Pflichten für Verkehrsteilnehmer, um einen geordneten, flüssigen und sicheren Straßenverkehr zu gewährleisten.
Sie unterteilt sich in:
- allgemeine Regeln (§§ 1-35 StVO)
- Bestimmungen über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (§§ 36-43 StVO)
- Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften (§§ 44-53 StVO)
Die zentrale Vorschrift findet sich in § 1 Absatz 2 StVO: Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Verstöße gegen die StVO werden in der Regel als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet.
Die StVO gilt – wie die übrigen „Verkehrsbestimmungen“ – im Gegensatz zu anderen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. StGB) nur für den Straßenverkehr im öffentlichen Verkehrsraum (VwV zu § 1 StVO).
Unter öVR (öffentlicher Verkehrsraum)1 versteht man alle Wege, Plätze, Flä-
chen, die
- jedermann
- aufgrund einer wegerechtlichen Widmung oder
- ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse
- mit Zustimmung oder unter stillschweigender Duldung
- zur Nutzung tatsächlich offen stehen.
Es wird somit zwischen
- rechtlichem (wegerechtliche Widmung) und
- faktischem (stillschweigende Duldung)
öVR unterschieden.
Die stillschweigende Duldung ist stets dann gegeben, wenn nicht unmissverständliche Hindernisse oder Verkehrszeichen die Nutzung der Fläche für jedermann erschweren bzw. unmöglich machen.
Unter jedermann versteht man eine nicht durch persönliche oder geschäftliche
Beziehungen miteinander verbundene unbestimmte Anzahl von Personen (Per-
sonengruppe). Die Nutzung muss jedoch auch tatsächlich durch eine unbestimmte Anzahl von Personen erfolgen, nicht nur denkbar sein. Hierbei reicht auch nicht eine einmalige Nutzung, sie muss immer wiederkehrend, also stets erfolgen.
So handelt es sich stets um öVR bei:
- Mit Z 250 gesperrten Wohnstraßen,
- Fuß-, Rad- oder Reitwegen,
- Straßen mit bestehendem nächtlichem Nutzungsverbot,
- geöffneten Tankstellen, Waschanlage, Deponien oder bei Gaststätten- oder Kundenparkplätzen, gebührenpflichtigen, jedermann zugänglichen Parkplätzen/-häusern oder Privatwegen, soweit dem Nutzungsverbot nur per Schild, nicht aber auf sonstige Art (z.B. durch ein Tor) Ausdruck verliehen wird.
Kein öVR ist beispielsweise gegeben bei:
- Kasernen,
- abgeschlossenen Mietetagen in Parkhäusern
- nicht zur Nutzung bestimmten Mittelstreifen
- Parkhaus während der Betriebsruhe