Fahrerlaubnis

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE FAHRERLAUBNIS UND GELTUNGSDAUER:

  • Ordentlicher Wohnsitz

Fahrerlaubnisbewerber müssen ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, d.h. – vereinfacht gesagt – hier während mindestens 185 Tagen im Jahr wohnen.

  • Mindestalter

Das Mindestalter ergibt sich aus nachfolgender Übersicht:

Klasse Mindestalter Beschränkungen
AM 16 Jahre
A1 16 Jahre
A2 18 Jahre
A a) 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,b) 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oderc) 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren.
B, BE a) 18 Jahre,b)17 Jahre

  • aa) bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach § 48a,
  • bb) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsaus­bil­dung in
    • aaa) dem staatlich anerkannten Ausbil­dungs­beruf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
    • bbb) dem staatlich anerkannten Ausbil­dungsberuf „Fachkraft im Fahr­betrieb“ oder
    • ccc) einem staatlich anerkannten Ausbil­dungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkei­ten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Fall des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb darüber hinaus nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat.
C1, C1E 18 Jahre
C, CE a) 21 Jahre,b) 18 Jahre

  • aa) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) in der jeweils geltenden Fassung,
  • bb) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
    • aaa) dem staatlich anerkannten Ausbil­dungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
    • bbb) dem staatlich anerkannten Ausbil­dungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
    • ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen ist.
D1, D1E a) 21 Jahre,b) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach

  • aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
  • bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
  • cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur

  1. bei Fahrten im Inland und
  2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf.

Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen hat.

D, DE a) 24 Jahre,b) 23 Jahre nur für die Klasse D nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,c) 21 Jahre

  • aa) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufs­kraft­fahrerqualifikationsgesetzes oder
  • bb) nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 km

d) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach

  • aa) dem staatlich anerkannten Ausbil­dungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
  • bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungs­beruf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
  • cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,

e) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linienverkehr bis 50 km.

Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorge­schriebenen Mindest­alters ist die Fahrerlaub­nis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur

  1. bei Fahrten im Inland und
  2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf.

Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht oder die Ausbildung nach Buchstabe b, c, d oder e abge­schlossen hat.

T 16 Jahre
L 16 Jahre

Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls durch behinderte Menschen.

  • Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen

Die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Klasse B besitzt, d. h. einen entsprechenden Führerschein in Händen hält, oder zumindest die theoretische und praktische Prüfung für die Klasse B bestanden hat. Die Prüfungen für die Klasse B und die höhere Klasse können nacheinander in einem Termin absolviert werden.

Die Fahrerlaubnis der Klasse E darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt, d. h. einen entsprechenden Führerschein in Händen hält, oder zumindest die theoretische und praktische Prüfung für die Klasse des Zugfahrzeugs bestanden hat. Auch hier können die Prüfungen nacheinander in einem Termin absolviert werden.

  • Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis

Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, B, BE, AM, L und T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Eine ärztliche Untersuchung wird nur angeordnet, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird unbefristet erteilt.

Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E haben sich einer Untersuchung ihres Sehvermögens und einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Fahrerlaubnis dieser Klassen wird jeweils längstens für folgende Zeiträume erteilt:

Klassealt Zeitraum
Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres für fünf Jahre
Klassen C, CE: für fünf Jahre
Klassen D, D1, DE, D1E: für fünf Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jeweils für fünf Jahre
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: für fünf Jahre, (besondere Anforderungen gelten bei Verlängerung über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus (spezieller Leistungstest erforderlich))

Voraussetzung für die Verlängerung ist die Vorlage einer Bescheinigung, eines Zeugnisses oder Gutachtens über ausreichendes Sehvermögen und einer ärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine für das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs bedeutsamen Beeinträchtigungen vorliegen.

Bewerber

  • um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
  • um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E über das 50. Lebensjahr hinaus,
  • um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung über das 60. Lebensjahr hinaus

müssen durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zusätzlich nachweisen, dass sie die besonderen Anforderungen an Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit erfüllen. Im Rahmen dieser Begutachtung kann auch die zuvor erwähnte allgemeine ärztliche Untersuchung sowie die Untersuchung des Sehvermögens durchgeführt werden.

Quelle: bmvbs

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