Der Gesetzgeber hatte durch Gesetz vom 27. April 1998 in § 24a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes, dem sog. „0,8-Promille-Gesetz“, neben den beiden für die herkömmliche Blutprobe maßgeblichen „Gefahrengrenzwerten“ von 0,8 und 0,5 Promille „entsprechende“ Grenzwerte für die Atemalkoholkonzentration (AAK) festgelegt und damit die Atemalkoholmessung als beweiskräftiges Verfahren anerkannt. Seither war unter den Gerichten streitig, ob es zum Ausgleich möglicher verfahrensbezogener Meßungenauigkeiten geboten sei, von den gemessenen Werten allgemeine Sicherheitsabschläge zu machen. Auf Vorlegung des Oberlandesgerichts Hamm hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß der gewonnene Meßwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar ist, wenn das Atemalkoholmeßgerät die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, es unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Meßverfahren gewahrt sind.
Der Gesetzgeber hat auf der Grundlage eines Gutachtens des Bundesgesundheitsamtes die AAK-Grenzwerte so festgesetzt, daß sie den in § 24a Abs. 1 StVG für die Blutprobe bestimmten Promille-Grenzwerten „einschließlich der zugehörigen Sicherheitszuschläge“ entsprechen. Damit ist der Ausgleich für verfahrensmäßige Meßungenauigkeiten in den Grenzwerten bereits berücksichtigt. Deshalb würde die zusätzliche allgemeine Berücksichtigung von die Meßunsicherheiten ausgleichenden Sicherheitsabschlägen durch Abzug von dem gemessenen Wert die Grundlage der auch im Verkehrssicherheitsinteresse vorgenommenen Festlegung der AAK-Grenzwerte durch den Gesetzgeber unterlaufen. Anders verhält es sich nur, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für einen Meßfehler bestehen oder behauptet werden, denen das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht oder auf einen entsprechenden Beweisantrag hin nachzugehen hat.
Im konkreten Fall hatte das Amtsgericht Bottrop die Betroffene wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StVG in der bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung (Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat) zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt. Zwar hatten die bei der Betroffenen im Rahmen einer Verkehrskontrolle unter Verwendung des Meßgeräts im Abstand von zwei Minuten durchgeführten Atemalkoholproben Werte von 0,42 und 0,41 mg/l ergeben, aus denen das Gerät einen Mittelwert von 0,42 mg/l gebildet hatte; das Amtsgericht hat aber von einer Verurteilung nach 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG (Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer AAK von 0,40 mg/l oder mehr geführt hat) abgesehen, weil es von dem genannten Mittelwert einen „Sicherheitsabschlag“ in Höhe von insgesamt 0,1282 mg/l in Abzug gebracht hat.
Gegen dieses Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt und geltend gemacht, das Amtsgericht habe von einem (richtigerweise durch Abrundung, statt der geräteseits vorgenommenen Aufrundung bestimmten) Mittelwert von 0,41 mg/l ausgehen und deshalb die Betroffene nach § 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer erhöhten Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilen müssen. Das Oberlandesgericht Hamm hat jetzt über die Rechtsbeschwerde unter Beachtung der Auffassung des Bundesgerichtshofs, also ohne Berücksichtigung eines allgemeinen Sicherheitsabschlags, zu entscheiden.
Die am 1. April 2001 in Kraft getretene Änderung von § 24a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes, durch die die bisherige Staffelung der Grenzwerte (0,8 und 0,5 Promille) weggefallen ist und einheitlich nur noch die 0,5-Promille-Grenze bzw. der entsprechende Atemalkoholmeßwert von 0,25 mg/l gilt, war für die Vorlegungsfrage ohne Bedeutung.
Beschluß vom 3. April 2001 – 4 StR 507/00
Karlsruhe, den 20. April 2001
Pressestelle des Bundesgerichtshofs